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Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs – Tier-LMHV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2018, 517 - 518

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Begleitschein

zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch

verletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

1.
Angaben zum Tier:
Tierart:..... Rasse: ..... Geschlecht:..... Alter:.....
Ohrmarken-, Chip- oder Equidenpass-Nr. oder Tätowierung.....


2.
Der unterzeichnende Lebensmittelunternehmer
Name, Adresse:

Registriernummer des Erzeugerbetriebs:

erklärt:
Das unter Nummer 1 beschriebene Tier wird zum Schlachthof
.....
in ..... gebracht.

                   
Das Tier
hat keine verbotenen oder nicht als Arzneimittel zugelassenen oder registrierten oder nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassenen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung erhalten,
ist mit zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln behandelt worden: Ja/Nein.
Wenn ja, Angabe des/der Arzneimittel, des Behandlungsdatums/der Behandlungsdaten und ggf. der Wartezeit/en
......
......
(Ort, Datum)(Unterschrift des Lebensmittelunternehmers)


3.
(weggefallen)

Neugefasst durch Bek. v. 18.4.2018 I 480, 619, 1844
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.4.2024 I Nr. 129
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25